fbpx

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

(1) Für die Geschäftsbeziehung sowie für alle zukünftigen Geschäfte zwischen der Quadro GmbH, Lange Str. 2d, D-49377 Vechta, (im Folgenden: Quadro genannt), und den Bestellern gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung oder zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung.

(2) Abweichende Bedingungen des Bestellers erkennt Quadro nur an, wenn dies ausdrücklich und in Schriftform vereinbart wurde. Im Einzelfall mit den Bestellern getroffene Vereinbarungen (auch Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Geschäftsbedingungen.

(3) Unsere Angebote richten sich ausschließlich an Unternehmer, Händler oder Gewerbetreibende, die bei Vertragsabschluss in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit handeln. Vom Vertragsschluss ausgeschlossen sind Verbraucher i.S.d. § 13 BGB

2. Vertragsschluss

1) Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Dies gilt insbesondere für Artikel im Onlineshop.

(2) Der Vertrag kommt erst durch die Zusendung einer Auftragsbestätigung per E-Mail zustande und kann darüber hinaus schriftlich oder in Textform erfolgen.

(3) Bestellbestätigungen aus dem Onlineshop sind grundsätzlich keine Annahmeerklärung von Quadro, sondern dienen ausschließlich der Bestätigung des Eingangs der Bestellung.

4) Bei Fehlen einer Auftragsbestätigung kommt der Vertrag auch durch die Ausführung des Auftrages wirksam zustande.

(5) Quadro behält sich das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, wenn eine durch unvorhergesehene Umstände und Hindernisse, insbesondere höhere Gewalt, staatliche Maßnahmen, Nichterteilung behördlicher Genehmigungen, Arbeitskämpfe jeder Art, Sabotage, Rohstoffmangel oder unverschuldete verspätete Materialanlieferungen, hervorgerufene Liefer- oder Leistungsverzögerung länger als sechs Wochen andauert und diese nicht von Quadro zu vertreten ist.

(6) Bei Verzug mit der Annahme hat Quadro zusätzlich zu dem Zahlungsanspruch das Recht, wahlweise einen neuen Liefer- bzw. Leistungstermin zu bestimmen oder vom Vertrag zurückzutreten und/oder den dadurch entstandenen Schaden geltend zu machen.

(7) Wenn der Besteller Aufträge, Arbeiten, Planungen und dergleichen ändert oder abbricht, bzw. die Voraussetzungen für die Leistungserstellung ändert, wird er Quadro alle dadurch anfallenden Kosten ersetzen und Quadro von allen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten freistellen.

(8) Die von Quadro gemachten Preisangaben verstehen sich ohne die gesetzliche Mehrwertsteuer in der jeweils aktuellen Höhe.

(9) Versand- und Verpackungskosten sind für Artikel im Onlineshop nicht berücksichtigt.

3. Vorleistungen

(1) Sofern auf Veranlassung des Kunden von Quadro Vorleistungen (Konzeptionen, Entwürfe etc.) erbracht werden, ist Quadro berechtigt, diese Leistungen dem Kunden unter Berücksichtigung des jeweils üblichen Zeit- und  Materialaufwandes in Rechnung zu stellen, auch wenn es später nicht zum Abschluss eines Vertrages zwischen den Parteien kommt. Dies gilt nicht, sofern Quadro diese Umstände zu vertreten hat.

(2) Erstellt Quadro für den Kunden Vorleistungen der oben genannten Art, so sind die hieraus folgenden Arbeitsergebnisse vor der weiteren Vertragsdurchführung vom Kunden nach Prüfung freizugeben. Die Prüffrist beträgt 14 Tage ab Zugang der Arbeitsergebnisse beim Kunden. Nach Ablauf der Prüffrist gilt die Freigabe als erklärt.

4. Leistungsumfang

1) Soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart, schuldet Quadro eine Ausführung nach mittlerer Art und Güte. Produktionsbedingte geringfügige bzw. unerhebliche Abweichungen in Bezug auf Farbe, Materialstärke und Ausführung sowie technische Anpassungen behalten wir uns vor. Sie stellen keinen Mangel dar. Mängelansprüche bestehen außerdem nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.

(2) Wir behalten uns das Recht vor, Abänderungen und Verbesserungen hinsichtlich der Konstruktion, Materialverwendung und Ausführung vorzunehmen soweit dadurch keine Beeinträchtigung der vertraglich vorausgesetzten oder gewöhnlichen Verwendung des Vertragsgegenstandes eintritt.

(3) Unsere Angaben zum Liefer- und Leistungsgegenstand sind Beschreibungen, bzw. Kennzeichnungen und keine zugesicherten Eigenschaften.

(4) Sind von Quadro bereitgestellte Produkte auf Kundenwunsch mit Gravuren und/oder Laserbeschriftungen, insbesondere Lasergravuren, zu versehen, so können aufgrund von produktbezogenen Umständen, wie beispielsweise der Materialzusammensetzung von Naturstoffen sowie aufgrund allgemeiner Materialfertigungsprozesse auch innerhalb einer Serienproduktion gewisse Kontrast- und/oder Farbschwankungen entstehen. Für solche Farbschwankungen der Gravurkontraste übernimmt Quadro keine Haftung.

(5) Bei Drucken stellen handelsübliche und technisch unvermeidbare Toleranzen in der Farbe, Qualität, Material, Lichtechtheit, Veränderlichkeit und Abweichung der Material- und Druckfarben sowie des Gewichts keinen Mangel dar. Entsprechendes gilt auch für Farbabweichungen zwischen Vorlage und Reproduktionen sowie zwischen Andrucken und dem Auflagendruck.

(6) Sofern Quadro ein Andruckmuster erstellt, dient dieses lediglich als Entscheidungshilfe für den Auftraggeber in Bezug auf Logo-Größe, -Form und -Platzierung etc.. Bei dem Andruckmuster handelt es sich um Einzelanfertigung. Aufgrund technisch unvermeidbarer Toleranzen können geringe Farbabweichungen zwischen dem Andruckmuster und dem Auflagendruck nicht ausgeschlossen werden.

(7) Wir schulden nicht die patent-, urheber- und markenrechtliche Schutz- und Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Auftrages gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen, Entwürfe etc..

(8) Die Überprüfung der rechtlichen Zulässigkeit der Werbung und anderer Werke, insbesondere der in der Werbung enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Kunden sowie der Kennzeichnungs- und Informationspflichten, schulden wir nicht. Wir werden jedoch auf rechtliche Risiken hinweisen, sofern uns diese bei der Vorbereitung oder Ausführung des Auftrages bekannt werden.

(9) Die Aufbewahrung von Unterlagen (z.B. Reinzeichnungen, Kopien, Dateien, Texte, Vorlagen, Fotos, Arbeitsergebnisse etc.) schulden wir nicht, soweit nicht ausdrücklich etwas Anderes vereinbart wurde.

(10) Wir sind nicht verpflichtet, offene Dateien oder Layouts an den Kunden herauszugeben, falls dies nicht ausdrücklich vertraglich oder im Angebot vereinbart wurde. Wünscht der Kunde die Herausgabe von offenen Dateien, ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Haben wir dem Kunden offene Dateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit unserer vorherigen Genehmigung geändert werden.

(11) Es kann technisch bedingt zu Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 10% kommen.- Eine Berechnung erfolgt in Höhe der tatsächlich gelieferten Menge. Mehr- oder Minderlieferungen berechtigen grundsätzlich nicht zur Annahmeverweigerung oder zum Rücktritt vom Vertrag.

5. Anlieferung von Druckvorlagen

1) Sofern Vertragsgegenstand ist, Waren mit Beschriftungen und/oder Zeichnungen zu versehen und nichts anderes vereinbart ist, sind uns hierfür nach unseren speziellen Vorgaben vektorisierte EPS-Dateien (in Kurven gewandelt) als Druckvorlagen anzuliefern.

(2) Entsprechen Druckvorlagen nicht den Vorgaben, so kann der Kunde uns entweder mit der vergütungspflichtigen Anpassung beauftragen oder Daten gemäß der Spezifikation nach Abs. 1 anliefern.

(3) Liefert der Kunde keine spezifikationskonformen Druckvorlagen an und lässt auch keine Anpassung durchführen, so sind wir nach Ablauf von maximal zwei Wochen nach Mitteilung, dass die Daten nicht ordnungsgemäß sind, dazu berechtigt, den Vertrag zu beenden. Es fällt eine Bearbeitungspauschale von 158,00 EUR für die Prüfung der Vorlage an.

6. Entwürfe und Freigabe

(1) Bei einem Konzept oder Entwurf haben wir das Recht, dem Kunden eine Prüffrist von maximal 14 Tagen einzuräumen, damit er feststellen kann, ob seine Wünsche, Bedürfnisse und Vorgaben in dem Konzept oder Entwurf abgebildet sind. Der Kunde erklärt uns gegenüber innerhalb der Prüffrist schriftlich die Freigabe. Mit der Freigabe wird das Konzept oder der Entwurf für die weitere Erstellungsleistung verbindliche Grundlage.

(2) Die Freigabe gilt nach Ablauf der Prüffrist als erklärt. Auf diese Folgen werden wir den Kunden bei der Bekanntgabe des Konzeptes und Entwurfs hinweisen.

7. Liefer- und Leistungszeit 

(1) Liefertermine oder -fristen, sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Die Einhaltung der Lieferzeit setzt voraus, dass der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen und Obliegenheiten vereinbarungsgemäß nachkommt. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen, es sei denn, wir haben die Verzögerung zu vertreten.

(2) Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben oder uns in Verzug befinden, ist unsere Haftung für jede vollendete Woche des Verzuges auf 0,5 Prozent des Auftragswertes (ohne MwSt.) der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen, insgesamt jedoch auf höchstens 5 Prozent des Aufragswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen beschränkt. Darüber hinaus gehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht unsererseits auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

8. Lieferung und Gefahrübergang

(1) Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Kunden nicht zumutbar.

(2) Sollten die Frachtkosten einer Warensendung die Frachtpauschalen nachweislich übersteigen, behält sich Quadro vor, die Mehrkosten an den Besteller weiterzugeben. Bei Bestellungen aus dem Ausland können unter Umständen zusätzlich Zollkosten oder Einfuhrgebühren im Bestimmungsland anfallen. Derartige Kosten gehen zu Ihren Lasten; wir haben keinen Einfluss auf die Gebühren und ihre Höhe.

(3) Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.

9. Rügeobliegenheit

(1) Bei Streckengeschäften oder bei Ware, die nicht an uns direkt ausgeliefert wird, sind wir nicht verpflichtet, unsererseits die Ware einer eingehenden Mängel- oder Vollständigkeitsprüfung zu unterziehen. Unsere Rüge gilt deswegen noch als rechtzeitig, wenn unser Abnehmer uns gegenüber unverzüglich gerügt hat und von uns diese Rüge unverzüglich an unseren Lieferanten weitergegeben worden ist.

(2) Der Kunde hat die gelieferte Ware gemäß § 377 HGB unverzüglich überprüfen und etwaige Mängel anzeigen, um seine Gewährleistungsansprüche nicht zu verlieren.

(3) Jegliche Rügen haben unverzüglich und schriftlich zu erfolgen. Abnehmer in diesem Sinne ist unser Endkunde und nicht bereits der Frachtführer, Spediteur oder sonstiger Erfüllungsgehilfe.

(4) Gelieferte Waren werden nur nach einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Kunden und Quadro zurückgenommen. Die Rücknahme ist in jedem Fall ausgeschlossen, wenn Quadro den Grund der Rücklieferung nicht zu vertreten hat.

(5) Die Kosten der Rücksendung trägt der Kunde.

10. Abnahme

(1) Soweit gesetzlich oder vertraglich eine Abnahme vorgesehen ist, hat der Kunde in sich abgeschlossene Teilleistungen und Zwischenergebnisse sowie das endgültige Werk auf unser Verlangen hin unverzüglich abzunehmen.

(2) Eine Freigabe des Kunden ist eine Abnahme.

(3) Die Zusendung der Rechnung an den Kunden gilt gleichzeitig als Mitteilung, dass unsere Leistung vollständig fertiggestellt worden ist. Dies gilt nicht bei Abschlagsrechnungen.

(4) Sofern nicht der Kunde bereits die Abnahme ausdrücklich erklärt hat, gilt unsere Leistung als abgenommen, wenn der Kunde nicht innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungszugang die Abnahme unserer Leistung verlangt.

11. Eigentumsvorbehalt

(1) Die gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung aller Forderungen aus dem Vertrag im Eigentum von Quadro und im Falle, dass der Besteller eine juristische Person des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit ist, auch darüber hinaus aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich aller Forderungen, die Quadro im Zusammenhang mit dem Vertrag zustehen.

(2) Bei Zahlungsverzug des Bestellers, auch aus anderen und zukünftigen Lieferungen oder Leistungen durch Quadro, oder bei Vermögensverfall des Bestellers kann Quadro vom Vertrag zurücktreten und ist dazu berechtigt, die Geschäftsräume des Bestellers zu betreten und die Vorbehaltsware an sich zu nehmen. Im Falle einer Vergütung nach Rücknahme sind Quadro und der Besteller sich einig, dass diese zum gewöhnlichen Verkehrswert des Vertragsgegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme erfolgt. Der Besteller trägt sämtliche Kosten der Rücknahme und Verwertung; Verwertungskosten werden ohne Nachweis mit 5 % des gewöhnlichen Verkaufswertes vereinbart, wobei eine Erhöhung oder Reduzierung auf Nachweis von Quadro oder durch den Besteller möglich ist.

(3) Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts oder die Pfändung des Liefergegenstands durch Quadro gelten nicht als Vertragsrücktritt, sofern der Besteller Kaufmann ist.

(4) Für Test- und Vorführzwecke gelieferte Gegenstände verbleiben im Eigentum von Quadro. Sie dürfen vom Besteller nur aufgrund gesonderter schriftlicher Vereinbarung über den Test- und Vorführzweck hinaus benutzt werden.

(5) Der Besteller hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Er muss sie auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich werden, muss der Besteller sie auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

12. Zahlung

(1) Wir bieten, auf Basis der Geschäftsbeziehung, die Zahlung per Vorkasse, Rechnung, Kreditkarte (MasterCard, Visa), paypal an.

(2) Wir behalten uns bei jeder Bestellung vor, dem Kunden nur bestimmte Zahlungsarten anzubieten.

(3) Skontoabzug ist nur möglich, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.

(4) Bei Kauf auf Rechnung ist der Rechnungsbetrag innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung zu begleichen.

(5) Bei Zahlung mittels Kreditkarte wird ihr Kreditkartenkonto sofort mit dem Rechnungsbetrag belastet. Sie erklären sich damit einverstanden, dass wir die Rechnung in elektronischer Form versenden.

13. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

(1) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle Ansprüche im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung ist der Sitz von Quadro in Vechta. Quadro ist berechtigt, auch im allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers zu klagen.

(3) Leistungs-, Zahlungs- und Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung ist unser Sitz.

14. Datenschutz

Die Quadro GmbH versichert, bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten des Bestellers die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere DS-GVO und BDSG sowie andere einschlägige Rechtsnormen, zu beachten. Es werden stets nur die Daten verarbeitet, die zur Nutzung eines Auftrages unbedingt erforderlich sind. Persönliche Daten werden vertraulich behandelt. Sie werden an Dritte nur dann weitergegeben, wenn dies zum Zwecke der Vertragsabwicklung unbedingt erforderlich ist.

15. Beauftragung von Dritten

(1) Wir sind berechtigt, jegliche uns übertragene Leistungen selbst auszuführen oder Erfüllungsgehilfen/Subunternehmer im eigenen Namen damit zu beauftragen.

(2) Wir sind berechtigt, Aufträge zur Produktion von Waren, an denen wir vertragsgemäß mitgewirkt haben, im Namen und auf Rechnung des Kunden zu erteilen, sofern wir dem Kunden den Namen und die Anschrift des Dritten genannt haben und der Kunde nicht innerhalb einer Frist von einer Woche in Schriftform widersprochen hat.

16. Haftung für Mängel

(1) Mängelrügen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung oder wegen erkennbarer Mängel sind binnen einer Woche nach Empfang der Lieferung schriftlich mitzuteilen. Andere Mängel müssen uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden. Bei Vorliegen eines Mangels behalten wir uns die Wahl der Art der Nacherfüllung vor.

(2) Geringfügige Abweichungen vom Original gelten auch bei farblichen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren nicht als Grund für eine Mängelrüge. Das Gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andruck und Auflagendruck. Mängel eines Teils der Lieferung berechtigen nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung den Kunden unangemessen benachteiligt.

(3) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr. Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt. Dies gilt nicht, soweit es sich um Schadensersatzansprüche wegen Mängeln handelt. Für Schadensansprüche wegen eines Mangels gilt Ziffer 17. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht.

17. Haftung für Schäden

(1) Unsere Haftung für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Gegenüber Unternehmern ist dabei zusätzlich die Haftung auf Ersatz des typischerweise entstehenden Schadens beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Kunden, Ansprüchen wegen der Verletzung von Kardinalpflichten und Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB). Insoweit haften wir für jeden Grad des Verschuldens, wobei gegenüber Unternehmern auch in diesem Fall, soweit es um Schäden geht, die nicht aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Kunden resultieren, die Haftung auf den typischerweise entstehenden Schaden begrenzt ist.

(2) Der vorgenannte Haftungsausschluss gilt ebenfalls für leicht fahrlässige Pflichtverletzung unserer Erfüllungsgehilfen.

(3) Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Kunden beruhen, für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres beginnend mit der Entstehung des Anspruches bzw. bei Schadensersatzansprüchen wegen eines Mangels ab Übergabe der Sache. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

18. Urheberrecht

(1) An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche, schriftliche vorherige Zustimmung weder zugänglich gemacht, noch zu Werbezwecken verwendet werden. Wir haben das Recht, jederzeit die Herausgabe vom Kunden zu verlangen. Dies gilt nur, soweit die Überlassung im Falle des Eigentums nicht ausdrücklich Vertragsgegenstand ist.

(2) Wir behalten uns alle urheberrechtlichen und sonstigen Rechte an Ideen, Entwürfen und Gestaltungen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verwertung und Veränderung der gewährten Leistungen in allen bekannten Verwertungsarten vor. Alle von uns gefertigten Schriftstücke, Entwürfe, Skizzen, Logos, Modelle, Photographien, Filme, Videoaufzeichnungen und mittels Softwareprogrammen gefertigte Simulationen sind unser Eigentum.

(3) Eine Rechteeinräumung an den Kunden erfolgt nur in dem ausdrücklich schriftlich vereinbarten Umfang. Die Rechteeinräumung ist stets auf den Zweck des erteilten Auftrags beschränkt; bei zeitlich befristeten Aufträgen über Konzeptionen und vergleichbaren Sachverhalten erfolgt die Rechteeinräumung nur für die Dauer unserer Beauftragung.

(4) Soweit wir dem Kunden Rechte übertragen, so geschieht dies unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen im Zusammenhang mit dem uns erteilten Auftrag.

(5) Soweit uns der Kunde Vorlagen und Material, wie z.B. Fotos, Texte, Grafiken und Software, zur Nutzung im Rahmen des Vertrages überlässt, insbesondere zur Verwendung bei der Gestaltung von Waren, versichert er, dass er zur Übergabe und Verwendung dieser Vorlagen und des Materials in dem im Vertrag vorgesehenen Umfang berechtigt ist und entsprechende Nutzungs- und Verwertungsrechte vorhanden sind. Weiter versichert der Kunde, dass er die Zustimmung Dritter, z.B. von auf Fotos abgebildeter Personen, eingeholt hat. Wegen eines Verstoßes des Kunden gegen diese Pflichten stellt er uns von allen Ansprüchen Dritter frei, die diese uns gegenüber geltend machen, sofern der Kunde die Rechtsverletzung zu vertreten hat. Die Freistellung umfasst insbesondere die Kosten einer notwendigen Rechtsverteidigung sowie Schadensersatz. Der Kunde ist außerdem verpflichtet, im Falle unserer Inanspruchnahme unverzüglich, wahrheitsgemäß und vollständig sämtliche Informationen zur Verfügung zu stellen, die wir für die Prüfung der Ansprüche und die Verteidigung benötigen.

(6) Wir sind in jedem Fall berechtigt, die von uns entwickelten Leistungen zu signieren und in unserer Eigenwerbung zu verwenden und auf die Betreuung des Kunden hinzuweisen. Zudem sind wir zum Einbehalt von 5 Belegexemplaren berechtigt. Diese Belegexemplare dürfen wir auch für eigene Werbezwecke verwenden.

(7) Haben wir dem Kunden offene Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit unserer vorherigen Genehmigung geändert werden.

(8) Der Kunde ist damit einverstanden, dass die ihm gegenüber erbrachte Leistung – auch unter Benennung des Kunden selbst – von Quadro als Referenz genutzt werden darf, beispielsweise, aber nicht ausschließlich, im Rahmen des Internetauftritts von Quadro. In diesem Zusammenhang ist die Quadro auch berechtigt, sich Darstellungen der jeweiligen Referenzprodukte einschließlich dort aufgebrachter Kennzeichnungen/Logos des Kunden zu bedienen. Die Parteien sind sich darüber einig, dass sich eine entsprechende Darstellung nicht als markenmäßige Verwendung solcher Kennzeichnungen qualifiziert. Es ist Quadro allerdings gestattet, im Rahmen der Benennung von Referenzen Vertragsinhalte des mit dem Kunden geschlossenen Vertrages wie Stückzahlen, Preise etc. preiszugeben.

19. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die ganze oder teilweise Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der Unwirksamen möglichst nahekommt.

Quadro GmbH
Lange Strasse 2d
49377 Vechta-Langförden
04447 85548-0

Geschäftsführer: Cordula Richter, Ingo Malinowski
Stand: Vechta, März 2023